Inhaltlich identisch zu Ä4 nur deutlicher formuliert.
| Antrag: | Satzungsänderung zum Bezirksstimmschlüssel |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Dirk Buddenbrock |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 10.05.2026, 10:46 |
| Antrag: | Satzungsänderung zum Bezirksstimmschlüssel |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Dirk Buddenbrock |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 10.05.2026, 10:46 |
Die maximale Delegationsgröße beträgt
bei 0 bis 8 Ortsgruppen: 30 Delegierte
bei 9 bis 12 Ortsgruppen: 40 Delegierte
bei 13 bis 16 Ortsgruppen: 60 Delegierte
bei 17 bis 20 Ortsgruppen: 80 Delegierte
ab 21 Ortsgruppen: 95 Delegierte
Die maximale Delegationsgröße (ohne den in Abs. 5 definierten Stimmen des Bezirksvorstand) berechnet sich indem die Anzahl der Ortsgruppen im Bezirk mit 5 multipliziert wird.
Die Größe der Ortsgruppen-Delegation wird wie folgt ermittelt:
Jede Ortsgruppe erhält mindestens zwei Stimmen, höchstens sechs Stimmen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Ortsgruppen erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Diözesanebene gemeldeten ordentlichen Mitglieder pro Ortsgruppe.
Die Größe der Ortsgruppen-Delegation wird wie folgt ermittelt:
Jede Ortsgruppe erhält mindestens zwei Stimmen, höchstens sechs Stimmen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Ortsgruppen erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Diözesanebene gemeldeten ordentlichen Mitglieder pro Ortsgruppe.
Die Anzahl der Stimmen einer Ortsgruppe, die über die in Abs. 3 Nr. 1 definierte Obergrenze hinausgeht, verfällt und wird nicht auf die anderen Ortsgruppen umverteilt.
Die Anzahl der Stimmen einer Ortsgruppe, die über die in Abs. 3 Nr. 1 definierte Obergrenze hinausgeht, verfällt und wird nicht auf die anderen Ortsgruppen umverteilt.
Zusätzlich zu den Stimmen der Ortsgruppen erhält der Bezirksvorstand eigene Stimmen. Diese betragen zehn Prozent der in Abs. 2 definierten Delegierten, mindestens jedoch sechs Stimmen. Bei der Berechnung entstehende Bruchteile werden auf die nächsthöhere ganze Stimme aufgerundet. Eine Übertragung oder Delegation der Bezirksvorstandsstimmen an Dritte ist unzulässig.
Zusätzlich zu den Stimmen der Ortsgruppen erhält der Bezirksvorstand eigene Stimmen. Diese betragen zehn Prozent der in Abs. 2 definierten Delegierten, mindestens jedoch sechs Stimmen. Bei der Berechnung entstehende Bruchteile werden auf die nächsthöhere ganze Stimme aufgerundet. Eine Übertragung oder Delegation der Bezirksvorstandsstimmen an Dritte ist unzulässig.
Die Bezirksgeneralversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten anwesend ist.
Die Bezirksgeneralversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten anwesend ist.
Sie entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie über die Dauer der Amtszeit und wählt die Vorstandsmitglieder. Eine geschlechtergerechte Besetzung soll beachtet werden.
Sie entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie über die Dauer der Amtszeit und wählt die Vorstandsmitglieder. Eine geschlechtergerechte Besetzung soll beachtet werden.
Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk inhaltlich und organisatorisch. Er betreut die Ortsgruppen. Er lädt mindestens einmal im Jahr zur Bezirksgeneralversammlung ein. Er nimmt zudem das Stimmrecht auf der Diözesanversammlung wahr. Dieses Stimmrecht kann an Mitglieder der bezirkszugehörigen Ortsgruppen delegiert werden.
Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk inhaltlich und organisatorisch. Er betreut die Ortsgruppen. Er lädt mindestens einmal im Jahr zur Bezirksgeneralversammlung ein. Er nimmt zudem das Stimmrecht auf der Diözesanversammlung wahr. Dieses Stimmrecht kann an Mitglieder der bezirkszugehörigen Ortsgruppen delegiert werden.
Jede Person kann in der Versammlung nur eine Stimme wahrnehmen.
Jede Person kann in der Versammlung nur eine Stimme wahrnehmen.
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Der in § 15 der Diözesansatzung geregelte Stimmschlüssel auf Bezirksebene wird
grundlegend neu gefasst. Künftig erfolgt die Berechnung der Stimmenverteilung
nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Dafür wird der § 15 wie folgt neu gefasst:
§ 15 Bezirke
Die Ortsgruppen eines Bezirkes entsenden Delegierte in die
Bezirksgeneralversammlung. Die maximale Anzahl der Delegierten richtet
sich nach der Anzahl der im Bezirk bestehenden Ortsgruppen. Die Stimmen
nach Abs. 5 werden zusätzlich berücksichtigt.
Die maximale Delegationsgröße beträgt
bei 0 bis 8 Ortsgruppen: 30 Delegierte
bei 9 bis 12 Ortsgruppen: 40 Delegierte
bei 13 bis 16 Ortsgruppen: 60 Delegierte
bei 17 bis 20 Ortsgruppen: 80 Delegierte
ab 21 Ortsgruppen: 95 Delegierte
Die maximale Delegationsgröße (ohne den in Abs. 5 definierten Stimmen des Bezirksvorstand) berechnet sich indem die Anzahl der Ortsgruppen im Bezirk mit 5 multipliziert wird.
Die Größe der Ortsgruppen-Delegation wird wie folgt ermittelt:
Jede Ortsgruppe erhält mindestens zwei Stimmen, höchstens sechs
Stimmen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Ortsgruppen erfolgt nach dem
Hare-Niemeyer-Verfahren.
Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des
Vorjahres bei der Diözesanebene gemeldeten ordentlichen Mitglieder
pro Ortsgruppe.
Die Größe der Ortsgruppen-Delegation wird wie folgt ermittelt:
Jede Ortsgruppe erhält mindestens zwei Stimmen, höchstens sechs Stimmen.
Die Verteilung der Stimmen auf die Ortsgruppen erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Diözesanebene gemeldeten ordentlichen Mitglieder pro Ortsgruppe.
Die Anzahl der Stimmen einer Ortsgruppe, die über die in Abs. 3 Nr. 1
definierte Obergrenze hinausgeht, verfällt und wird nicht auf die anderen
Ortsgruppen umverteilt.
Die Anzahl der Stimmen einer Ortsgruppe, die über die in Abs. 3 Nr. 1 definierte Obergrenze hinausgeht, verfällt und wird nicht auf die anderen Ortsgruppen umverteilt.
Zusätzlich zu den Stimmen der Ortsgruppen erhält der Bezirksvorstand
eigene Stimmen. Diese betragen zehn Prozent der in Abs. 2 definierten
Delegierten, mindestens jedoch sechs Stimmen. Bei der Berechnung
entstehende Bruchteile werden auf die nächsthöhere ganze Stimme
aufgerundet. Eine Übertragung oder Delegation der Bezirksvorstandsstimmen
an Dritte ist unzulässig.
Zusätzlich zu den Stimmen der Ortsgruppen erhält der Bezirksvorstand eigene Stimmen. Diese betragen zehn Prozent der in Abs. 2 definierten Delegierten, mindestens jedoch sechs Stimmen. Bei der Berechnung entstehende Bruchteile werden auf die nächsthöhere ganze Stimme aufgerundet. Eine Übertragung oder Delegation der Bezirksvorstandsstimmen an Dritte ist unzulässig.
Die Bezirksgeneralversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten
anwesend ist.
Die Bezirksgeneralversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten anwesend ist.
Sie entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie
über die Dauer der Amtszeit und wählt die Vorstandsmitglieder. Eine
geschlechtergerechte Besetzung soll beachtet werden.
Sie entscheidet über die Anzahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes sowie über die Dauer der Amtszeit und wählt die Vorstandsmitglieder. Eine geschlechtergerechte Besetzung soll beachtet werden.
Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk inhaltlich und organisatorisch. Er
betreut die Ortsgruppen. Er lädt mindestens einmal im Jahr zur
Bezirksgeneralversammlung ein. Er nimmt zudem das Stimmrecht auf der
Diözesanversammlung wahr. Dieses Stimmrecht kann an Mitglieder der
bezirkszugehörigen Ortsgruppen delegiert werden.
Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk inhaltlich und organisatorisch. Er betreut die Ortsgruppen. Er lädt mindestens einmal im Jahr zur Bezirksgeneralversammlung ein. Er nimmt zudem das Stimmrecht auf der Diözesanversammlung wahr. Dieses Stimmrecht kann an Mitglieder der bezirkszugehörigen Ortsgruppen delegiert werden.
Jede Person kann in der Versammlung nur eine Stimme wahrnehmen.
Jede Person kann in der Versammlung nur eine Stimme wahrnehmen.
Inhaltlich identisch zu Ä4 nur deutlicher formuliert.
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