| Veranstaltung: | KLJB Münster Diözesanversammlung 2026 - 09.-10.05.2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.3. Erläuterungen zu den Anträgen |
| Antragsteller*in: | AG Stimmschlüssel |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 14.04.2026, 11:08 |
E1: zu A3/A4: Näheres zum Berechnungsverfahren der Stimmschlüssel
Bericht
Hinweis vorab:
In der bisherigen Fassung der Erläuterung wurde im Absatz „Zusatzmandate“
fälschlicherweise angegeben, dass das Ergebnis auf ganze Zahlen gerundet wird.
Tatsächlich erfolgt eine Abrundung auf ganze Zahlen. Dies wurde in der
vorliegenden Fassung korrigiert. Zudem wurde der Absatz zu den Restmandaten zur
Verbesserung der Verständlichkeit überarbeitet.
Das Hare-Niemeyer-Verfahren, auch als Hare-Quota-Prinzip, Hare-Quotient oder
Hare-Methode bekannt, ist ein Konzept, das in Verbindung mit Wahlsystemen
verwendet wird, um die Verteilung von Sitzen oder Mandaten basierend auf den
Wählerstimmen zu bestimmen. Es ist nach dem britischen Mathematiker und
Politiker Thomas Hare, der es im 19. Jahrhundert entwickelte und dem deutschen
Mathematiker Horst F. Niemeyer, der es in den 1970er Jahren erweiterte, benannt.
Das Prinzip beruht auf dem Gedanken der proportionalen Repräsentation, bei dem
das Ziel darin besteht, dass die Sitzverteilung im Parlament oder in einer
anderen repräsentativen Institution die politischen Ansichten der Wählerschaft
möglichst genau widerspiegelt. Neben einigen Bundesländern in Deutschland setzen
auch Staaten wie Dänemark, Italien, Griechenland, die Ukraine, die Schweiz und
Österreich auf dieses Verfahren.
Die genaue Anwendung dieses Verfahrens wird in den folgenden Abschnitten für den
Bezirks- und den Diözesanversammlungsstimmschlüssel erläutert.
Im Folgenden ist der Begriff Mandat dem Begriff Stimme gleichzusetzen.
Die Einführung von Grundmandaten stellt sicher, dass jede Ortsgruppe unabhängig
von ihrer Mitgliederzahl in der Bezirksversammlung vertreten ist und ein
Mitspracherecht behält. Dadurch wird verhindert, dass Ortsgruppen mit wenigen
Mitgliedern von der Beteiligung an Entscheidungsprozessen ausgeschlossen werden.
Zudem ermöglichen Grundmandate auch neu gegründeten Ortsgruppen bereits im
Gründungsjahr eine Beteiligung an der Arbeit der Bezirksversammlung. Da in
dieser Phase aufgrund der Beitragsfreiheit noch keine ordentlichen Mitglieder
vorhanden sind, würde ohne eine solche Regelung keine Vertretung zustande
kommen.
Vorgesehen sind daher zwei Grundmandate pro Ortsgruppe. Dadurch wird
sichergestellt, dass jede Ortsgruppe unabhängig von ihrer Größe an der
Entwicklung des Bezirks mitwirken und an Entscheidungen teilnehmen kann.
Aufgrund der unterschiedlichen Größen der Bezirke kann kein vollständig
einheitlicher Verteilungsschlüssel für alle Bezirke angewendet werden. Um
dennoch eine nachvollziehbare und faire Bemessung der Größe der
Bezirksversammlungen zu ermöglichen, wird die Gesamtzahl der Delegierten anhand
der Anzahl der Ortsgruppen eines Bezirks gestaffelt.
Die vorgeschlagene Staffelung orientiert sich dabei an den derzeitigen Größen
der bestehenden Bezirksversammlungen und soll eine praktikable sowie
verhältnismäßige Zusammensetzung der Versammlungen gewährleisten.
Sollte ein Bezirk künftig deutlich über 21 Ortsgruppen hinaus anwachsen, besteht
die Möglichkeit, diese Staffelung entsprechend zu erweitern, um auch für größere
Bezirke eine angemessene Vertretung sicherzustellen.
Damit das Verteilungsverfahren angewendet werden kann, muss eindeutig festgelegt
sein, wie viele Mandate tatsächlich für die Berechnung zur Verfügung stehen. Da
jede Ortsgruppe zwei Grundmandate erhält, sind diese bereits fest vergeben und
stehen nicht für die Verteilung im Berechnungsverfahren zur Verfügung.
Zur Ermittlung der Mandate, die nach dem vorgesehenen Verfahren verteilt werden
können, wird daher von der festgelegten Gesamtzahl der Delegierten die Summe der
Grundmandate abgezogen. Diese ergibt sich aus der Anzahl der Ortsgruppen
multipliziert mit zwei.
Die Zahl der für die Berechnung verfügbaren Mandate ergibt sich somit aus
folgender Rechnung:
Anzahl der zur Verfügung stehenden Mandate = Gesamtzahl der Delegierten –
(Anzahl der Ortsgruppen × 2 Grundmandate)
Die Hare-Quote definiert den Schwellenwert, der erreicht werden muss, um ein
zusätzliches Mandat zu erhalten. Sie legt fest, wie viele Mitglieder rechnerisch
auf ein Mandat entfallen.
Zur Berechnung der Hare-Quote wird die Gesamtzahl aller Mitglieder eines Bezirks
durch die Anzahl der Mandate geteilt, die für das Verteilungsverfahren zur
Verfügung stehen (also nach Abzug der Grundmandate).
Hare-Quote = Gesamtzahl aller Mitglieder / Anzahl der zur Verfügung
stehenden Mandate
Der so ermittelte Wert gibt an, wie viele Mitglieder erforderlich sind, damit
rechnerisch ein weiteres Mandat vergeben werden kann. Auf dieser Grundlage
werden die Mandate anschließend proportional auf die Ortsgruppen verteilt.
Die Zusatzmandate werden auf Grundlage der Mitgliederzahlen der einzelnen
Ortsgruppen berechnet. Dazu wird die Mitgliederzahl jeder Ortsgruppe durch die
zuvor ermittelte Hare-Quote geteilt. Das Ergebnis wird anschließend auf ganze
Zahlen abgerundet. Die so entstehenden Werte geben an, wie viele Zusatzmandate
einer Ortsgruppe zustehen.
Nach der Berechnung der Zusatzmandate durch die Teilung der Mitgliederzahlen
durch die Hare-Quote und dem anschließenden Abrunden entstehen in der Regel
verbleibende Dezimalreste. Diese entstehen, weil die Berechnung häufig keine
ganzen Zahlen ergibt und die Nachkommastellen zunächst nicht zu einem
vollständigen Mandat führen.
Da durch das Abrunden nicht alle verfügbaren Mandate vergeben werden, bleiben
sogenannte Restmandate übrig. Diese werden anschließend auf Grundlage der
größten verbleibenden Dezimalreste verteilt.
Zur praktischen Umsetzung werden die Ortsgruppen nach der Größe ihrer
Dezimalreste absteigend sortiert. Die verbleibenden Mandate werden anschließend
der Reihe nach an die Ortsgruppen mit den größten Resten vergeben, bis alle
Restmandate verteilt sind.
Zur mathematisch eindeutigen Bestimmung der berücksichtigten Restwerte kann
alternativ ein Schwellenwert definiert werden:
Schwellenwert = n-kleinster Wert (Liste der Restwerte, Anzahl der
Ortsgruppen - Anzahl der Restmandate + 1)
Dabei entspricht der Schwellenwert dem kleinsten Restwert, der noch zur
Zuteilung eines zusätzlichen Mandats führt.
Alle Ortsgruppen, deren Dezimalrest größer oder gleich diesem Schwellenwert ist,
erhalten ein zusätzliches Mandat, bis alle Restmandate vergeben sind. Dieses
Verfahren stellt sicher, dass die verbleibenden Mandate möglichst proportional
zur tatsächlichen Mitgliederstärke verteilt werden.
Die Gesamtzahl der Mandate einer Ortsgruppendelegation ergibt sich aus der Summe
der Grundmandate, der Zusatzmandate sowie der gegebenenfalls zugeteilten
Restmandate.
Gesamtmandate einer Ortsgruppe = Grundmandate + Zusatzmandate +
Restmandate
Um eine übermäßige Konzentration von Stimmrechten bei sehr großen Ortsgruppen zu
vermeiden, wird die Gesamtzahl der Mandate pro Ortsgruppe begrenzt. Es gilt eine
Obergrenze von sechs Mandaten pro Ortsgruppe.
Ergibt die rechnerische Verteilung beispielsweise neun Mandate für eine
Ortsgruppe, wird die Anzahl dennoch auf maximal sechs stimmberechtigte
Delegierte begrenzt. Diese Deckelung stellt sicher, dass auch kleinere
Ortsgruppen angemessen berücksichtigt werden und das Kräfteverhältnis innerhalb
der Versammlung ausgewogen bleibt.
Zusätzlich zu den Mandaten der Ortsgruppen erhält auch der Bezirksvorstand
eigene Mandate in der Bezirksversammlung. Diese sollen sicherstellen, dass der
Vorstand als gewähltes Leitungsgremium angemessen an den Entscheidungen der
Versammlung beteiligt ist.
Die Anzahl der Mandate des Bezirksvorstands beträgt zehn Prozent der Gesamtzahl
der Delegierten, jedoch mindestens sechs Mandate. Entstehen bei der Berechnung
Bruchteile, werden diese auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Bei einem nicht vollständig besetzten Vorstand können Mandate nicht an Dritte
delegiert werden.
Die Mandate des Bezirksvorstands werden zusätzlich zur Gesamtzahl der
Delegierten berücksichtigt und entsprechend zur Gesamtzahl der Mandate der
Versammlung hinzugerechnet.
Analog zum Schlüssel für die Bezirksversammlungen sieht auch der
Diözesanschlüssel Grundmandate vor. Diese stellen sicher, dass jede
Bezirksdelegation unabhängig von ihrer Größe in der Diözesanversammlung
vertreten ist.
Jede Delegation erhält daher zwei Grundmandate. Damit ist gewährleistet, dass
jede Bezirksdelegation mindestens mit zwei stimmberechtigten Delegierten an der
Versammlung teilnimmt. Diese Grundmandate bilden die Mindestvertretung und
werden unabhängig von weiteren Berechnungen vergeben.
Für die Diözesanversammlung wird eine maximale Delegiertenzahl von 75
Delegierten vorgeschlagen. Diese Festlegung orientiert sich an der aktuellen
Größe der bestehenden Diözesanversammlung und soll eine arbeitsfähige sowie
überschaubare Versammlung gewährleisten.
Die Zahl bildet damit den Rahmen für die Verteilung der Delegierten auf die
einzelnen Bezirksdelegationen. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die weitere
Berechnung der Mandate nach dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel.
Der weitere Diözesanstimmschlüssel folgt im Grundsatz dem gleichen
Berechnungsprinzip wie der zuvor beschriebene Bezirksstimmschlüssel. Auch hier
erfolgt die Verteilung der Mandate auf Grundlage der Mitgliederzahlen, unter
Anwendung der Hare-Quote sowie der Vergabe von Zusatz- und gegebenenfalls
Restmandaten.
Ein Unterschied besteht jedoch bei der Begrenzung der Delegationsgröße. Um eine
ausgewogene Vertretung der Bezirke sicherzustellen, wird die maximale Größe
einer Delegation auf acht Mandate pro Bezirk begrenzt.
Ergibt die rechnerische Verteilung eine höhere Mandatszahl, wird die Delegation
dennoch auf maximal acht stimmberechtigte Delegierte begrenzt. Diese Deckelung
soll verhindern, dass einzelne Bezirke ein überproportional großes Stimmgewicht
innerhalb der Diözesanversammlung erhalten.
Zusätzlich zu den Mandaten der Bezirksdelegationen erhält auch der
Diözesanvorstand eigene Mandate. Die Anzahl dieser Mandate entspricht der Zahl
der vorgesehenen Diözesanvorstandsposten. Damit wird sichergestellt, dass der
Vorstand als gewähltes Leitungsgremium angemessen an den Entscheidungen der
Diözesanversammlung beteiligt ist.
Ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, können die entsprechenden Mandate
nicht auf andere Personen übertragen oder delegiert werden.
